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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: 1 VAs 33/07
Rechtsgebiete: EGGVG
Vorschriften:
EGGVG § 23 |
KAMMERGERICHT Beschluß
Geschäftsnummer: 1 VAs 33/07 1 Zs 919/07
In der Justizverwaltungssache betreffend
wegen Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 3. Mai 2007 beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Berlin hat auf Strafanzeigen des Betroffenen eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen Bedienstete der Justiz und andere Beschuldigte eingeleitet. Er begehrt mit seinem auf § 27 EGGVG gestützten Antrag, die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, in dem Verfahren ... Ermittlungen anzustellen und ihm darüber einen "Zwischenbescheid" zu erteilen. Der Antrag ist unzulässig.
Zur Zulässigkeit eines Antrages nach § 27 EGGVG gehört es, daß der Rechtsweg nach den §§ 23 ff EGGVG überhaupt eröffnet ist. Das ist hier nicht der Fall. Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, die sich auf die Einleitung, Durchführung, Gestaltung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens beziehen, sind keine Justizverwaltungsakte, sondern stellen Prozeßhandlungen dar, die der richterlichen Kontrolle nur nach Maßgabe der abschließenden Regelungen der Strafprozeßordnung unterliegen und damit grundsätzlich einer Überprüfung nach den §§ 23 ff EGGVG entzogen sind (vgl. KG, Beschluß vom 26. Januar 2006 - 4 VAs 56/05 - mwN). Einen Eingriff in Grundrechte, bei dem eine Ausnahme vom Grundsatz der Unanfechtbarkeit von Prozeßhandlungen nach den §§ 23 ff EGGVG anerkannt wird, macht der Betroffene mit seiner Beanstandung, die Staatsanwaltschaft habe die Ermittlungen nicht zügig betrieben und ihm keinen Bescheid erteilt, nicht geltend (vgl. KG, Beschluß vom 17. Januar 2002 - 4 VAs 37/01 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 30 Abs. 1 EGGVG, 130 KostO; die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 KostO.
Ende der Entscheidung
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